Satzung - "Krögiser Schützenverein 1183" e.V.

 

§ 1

 

Name, Sitz, Wesen

 

 

 

Der Verein führt den Namen „Krögiser Schützenverein 1183“ e.V. in Folge KSV genannt.

 

Er hat seinen Sitz in Krögis und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter der Vereinsnummer 71 eingetragen.

Der KSV ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V.

 

Der KSV ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Verwendungszweck

 

 

 

Der KSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der KSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des KSV dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Er dient der Pflege, Ausübung und Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder durch Pflege der Leibesübungen und des Schützenbrauchtums.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

 

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

 

Bei Jugendlichen im Alter von 8 bis 18 Jahren, bedarf es des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung.

 

 

 

Das neue Mitglied verpflichtet sich in einer Beitrittserklärung die Satzung anzuerkennen, den KSV nach besten Kräften zu fördern, und die von der Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Ordnungen zu respektieren.

 

Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 1 (einem) Monat zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

 

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden wenn, das Mitglied

 

 

 

  • Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

  • Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

  • Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

 

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.

 

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

Ausgeschlossenen Mitglieder haben die Mitgliedskarte zurückzugeben.

 

 

 

 

 

§5

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen

 

 

 

  • Bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

  • Einen jährlichen Mitgliedsbeitrag

 

 

 

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31.01. des laufenden Jahres von jedem Mitglied zu entrichten.

 

Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

 

 

 

 

§6

 

Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

 

  • Die Hauptversammlung

  • Der Vorstand

 

 

 

Die Hauptversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

Alle Wahlämter sind Ehrenämter.

 

 

 

 

 

§7

 

Hauptversammlung

 

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.

 

 

 

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung

 

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich, voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres statt.

 

 

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des KSV es erfordert und wenn 1/3 (ein drittel) der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Der Vorsitzende kann mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen, jeder Zeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

 

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

 

2 (zwei) Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

 

 

Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

 

 

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergib

 

Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des KSV ist jeweils eine Mehrheit von ¾ (drei viertel) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

 

Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

 

§8

 

Vorstand

 

 

 

Der Vorstand im Sinn § 26BGB sind

 

  • Der 1. Vorstand

  • Der 2. Vorstand

  • Der Schatzmeister

 

 

 

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach §26 BGB gemeinsam.

 

 

 

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

 

  • Der Schießsportleiter

  • Der Schriftführer

  • Der Jugendleiter

 

 

 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die jeweils vorher festgelegte Zeit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger Kooptieren.

 

 

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

Zur Umsetzung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ordnungen erlassen.

 

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 (vier) davon 2 (zwei) vertretungsberechtigte Mitglieder nach §26 BGB anwesend sind.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, in seiner Verhinderung gibt die Stimme des 2. Vorstandes den Ausschlag.

 

 

 

 

 

§9

 

Geschäftsjahr, Prüfung der Finanzen

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Die Prüfung bezieht sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, aber nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

Der Prüfbericht ist der Hauptversammlung jährlich vorzutragen und dient zur Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

 

 

§10

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ (drei viertel) der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquitatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Käbschütztal, welche dieses zu gemeinnützigen Zwecken (Förderung von Kultur und Sport) verwenden muss.

 

 

 

 

 

 

§11

 

Schlussbestimmung

 

 

 

Die Satzung tritt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Februar 2007 in Kraft

 

 

 

KRÖGISER SCHÜTZENVEREIN 1183 e.V bei Meissen

SCHIESSSPORTANLAGEN

4 Stände KK- Langwaffen - 50 m   /   4 Stände KK- Kurzwaffen - 25 m   /   1 Stand Wurfscheibe - Trap   /   1 Stand Looper

3D BOGENPARCOURS / BOGENPLATZ

Auf unserer Bogenanlage besteht die Möglichkeit auf einer Entfernung bis ca.40 m auf Feld- und Tierbildscheiben zu schießen. Des weiteren betreiben wir einen 3D-Bogenparcours mit 38 Zielen auf 20 Stationen für das traditionelle Bogenschießen.

Der Parcours ist NICHT für Compoundbögen und Armbrust zugelassen. Kein Winterbetrieb!

www.kroegiser-schuetzen.de  -  www.ksv1183.de